Grundlagen des Ehegattenunterhalts
Ehegatten übernehmen füreinander viele Pflichten, unter anderem gehört auch die gegenseitige Pflicht zum Unterhalt dazu. Natürlich steht dieser Pflicht auch ein Recht auf Unterhalt gegenüber. Wenn die Eheleute zusammenleben, wirtschaften sie in der Regel sowieso gemeinsam, so dass niemand auf die Idee kommen würde, Unterhaltsfragen zu thematisieren. Wenn Mann und Frau sich getrennt haben oder sogar bereits geschieden sind, verhält es sich natürlich ganz anders. Vor den Familiengerichten bilden Unterhaltstreitigkeiten einen Schwerpunkt. Grundsätzlich muss zwischen dem Unerhalt während der Trennungszeit und dem nachehelichen Unterhalt klar getrennt werden. Während der Trennung sind die Eheleute schließlich noch verheiratet, wenn auch nur auf dem Papier. Der Gesetzgeber stellt die Ehe aber unter den besonderen Schutz der Verfassung, so dass die Rechte und Pflichten auch während des Getrenntlebens weiterbestehen. Ob ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt hat, hängt von den Einkommensverhältnissen ab. Im Unterhaltsrecht gilt der 50/50 Grundsatz. Dies bedeutet vereinfacht, dass das Gesamteinkommen der Eheleute beiden hälftig zur Verfügung steht. Wenn der Ehemann also mehr verdient als die Ehefrau, muss er die Hälfte seines Überschusses an die Frau als Unterhalt bezahlen. Die genaue Festlegung der Unterhaltspflicht stellt sich in der Regel als eine komplizierte, im Streitfall vom Familiengericht durchzuführende Berechnung dar. Es sind zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten zu bedenken. Der Trennungsunterhalt wird bereits aufgrund der Tatsache geschuldet, dass die Eheleute noch verheiratet sind und einer mehr verdient als der andere. Beim nachehelichen Unterhalt verhält es sich ganz anders. Nach der Scheidung sind die ehemaligen Eheleute nämlich grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Unterhalt wird nur in Ausnahmefällen noch geschuldet. Wenn Kinder betreut werden, die unter 3 Jahren alt sind, bestehenden Unterhaltspflichten. Ferner können Unterhaltspflichten unter Billigkeitsgesichtspunkten bestehen, wenn die Ehe von langer Dauer war und so genannte ehebedingte Nachteile vorliegen. Solche sind z.B. dann gegeben, wenn die Ehefrau in ihrem erlernten Beruf, welche sie zum Zeitpunkt der Hochzeit ausübte, dann viele Jahre nicht mehr tätig war und nun Schwierigkeiten hat, einen adäquaten Job zu finden. Für einen Laien ist es schlichtweg unmöglich, eine zuverlässige Unterhaltsberechnung selbst vorzunehmen. Er sollte sich also von einem erfahrenen Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht zumindest beraten lassen.
