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Auszubildende und Kündigung

Die meisten Schulabgänger dürften in der Zwischenzeit bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz erfolgreich gewesen sein und haben einen Berufsausbildungsvertrag unterschrieben. Die meisten Auszubildenden bleiben in ihrem Ausbildungsbetrieb und -beruf bis zum Abschluss der Ausbildung.

Einige Auszubildende stellen fest, sich für den „falschen“ Beruf entschieden zu haben, einige haben Schwierigkeiten mit dem Ausbilder und auch Ausbilder haben gelegentlich Probleme mit dem Auszubildenden.

Solange sich der Auszubildende noch in der Probezeit befindet, kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten unproblematisch beendet werden.

Während der minimal 1-monatigen bis maximal 4-monatigen Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Deutlich höhere Anforderungen werden an die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit gestellt. Auszubildende können ordentlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Im übrigen können beide Seiten ein Ausbildungsverhältnis nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Als wichtige Gründe kommen sehr schwere Verstöße gegen die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis in Betracht. Dabei ist dann weiter zu beachten, dass eine Kündigung aus einem wichtigen Grund unwirksam sein kann. Dies ist der Fall, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind, die Kündigung letztlich zu spät ausgesprochen wird. Auszubildende und Ausbilder müssen also das Zeitmoment beachten.

Zumindest nach Ablauf der Probezeit ist vor der Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses sowohl Auszubildenden als auch Ausbildern dringend die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen.