Arbeitsrecht

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Beendigung oder Wechsel eines Ausbildungsverhältnisses

Aufgrund der demographischen Entwicklung standen erstmals seit vielen Jahren mehr Ausbildungsplätze als Bewerber zur Verfügung. Diese Rahmenbedingungen haben für die Bewerber die Chancen deutlich erhöht, im gewünschten Beruf ausgebildet zu werden. Dennoch werden Auszubildende feststellen, sich für den „falschen“ Beruf entschieden zu haben. Einige Auszubildende haben Schwierigkeiten mit dem Ausbilder und auch Ausbilder haben gelegentlich Probleme mit Auszubildenden. Die meisten Ausbildungsverhältnisse haben in diesem Jahr zum 1.9. begonnen. In der Regel wird im Ausbildungsvertrag eine Probezeit vereinbart, welche minimal einen Monat und längstens vier Monate dauert. Während dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Da auch die längst mögliche Probezeit in Kürze abläuft, sollten sich sowohl zweifelnde Auszubildende als auch zweifelnde Ausbilder vor Ablauf der Probezeit endgültig entscheiden, ob das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt oder aber beendet werden soll. Dies deshalb, weil nach Ablauf der Probezeit deutlich höhere Anforderungen an die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Dem Auszubildenden bleibt noch die Möglichkeit, ordentlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Dem Ausbilder bleibt nach Ablauf der Probezeit nur noch die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Als wichtige Gründe kommen sehr schwere Verstöße gegen die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis durch den Auszubildenden in Betracht. Dabei ist dann zu berücksichtigen, dass der zur Kündigung Berechtigte die Kündigung binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden der die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen aussprechen muss. Bei entsprechend schweren Verstößen des Ausbilders besteht selbstverständlich auch für den Auszubildenden die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dem Auszubildenden und auch dem Ausbilder ist dringend zu raten, vor Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.