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Das Arbeitsverhältnis beim Betriebsübergang

Immer wieder werden Betriebe oder auch Betriebsteile an neue Inhaber übertragen bzw. veräußert. Dieser so genannte Betriebsübergang begründet sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber Rechte und Pflichten. Die wichtigste Verpflichtung für den alten oder neuen Arbeitgeber besteht darin, dass er alle vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in schriftlicher Form unterrichten muss. Dabei hat der Arbeitgeber zwingend den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen mitzuteilen. Die Rechtsprechung hat hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung hohe Maßstäbe an die Arbeitgeber gestellt. Hält ein Arbeitgeber diese Maßstäbe nicht ein, kann dies für ihn erhebliche Folgen haben.

Weiterhin tritt der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten der beim Übergang bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Daneben können der alte oder der neue Inhaber kein Arbeitsverhältnis wegen des Übergangs kündigen. Eine solche Kündigung ist unwirksam.
Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung arbeitsgerichtlich geltend machen, da sonst die zwar unwirksame Kündigung dennoch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Hat der Arbeitnehmer die Unterrichtung erhalten, so hat er die Möglichkeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung zu widersprechen. In der Regel wird von einem Widerspruch abzuraten sein. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Widerspruch notwendig ist, um die später möglichen Nachteile des Übergangs zu vermeiden.

Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann nur empfohlen werden, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Die Kosten hierfür sind weit niedriger als der Schaden, welcher durch Fehler verursacht werden kann.