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Die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

In der anwaltlichen Praxis ist es immer wieder zu beobachten, dass sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit der Berechnung der zutreffenden Kündigungsfrist schwer tun.

Die gesetzlichen Regelungen für die ordentliche Kündigung finden sich in erster Linie in § 622 BGB. Gemäß § 622 Abs.1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Frist gilt für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer.

Besteht ein Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre oder länger, verlängert sich die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die kürzere Frist des § 622 Abs.1 BGB, allerdings ist in den meisten Arbeitsverträgen geregelt, dass, wenn sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert, die längere Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gilt.

Eine kürzere Kündigungsfrist sieht das Gesetz für die Probezeit, welche längstens sechs Monate dauern darf, vor. Nach der Vorschrift des § 622 Abs.3 BGB beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen.

Ferner können von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Kündigungsfristen durch Tarifvertrag vereinbart werden. Tariflich gebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die für sie maßgeblichen Kündigungsfristen kennen.

Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen einzelvertraglich auch eine kürzere als die in § 622 Abs.1 BGB genannte Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese werden in § 622 Abs.5 BGB genannt.

Außerdem ist zu beachten, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Schließlich bedarf eine Kündigung zwingend der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Kündigungsfrist wird mit der Zustellung der Kündigung in Lauf gesetzt.

Erst dann beginnt für die Arbeitnehmer auch die dreiwöchige Klagefrist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage zu laufen.