Baurecht

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Abnahmeerklärung trotz Täuschung durch Unternehmer wirksam!

Abnahme nur nach sorgfältiger Prüfung erklären.

Nimmt der Auftraggeber das Bauwerk trotz fehlender Abnahmereife ab, ist die Abnahme dem OLG München zufolge ungeachtet der vorhandenen Mängel wirksam. Die Abnahmeerklärung kann auch nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden, weil das Anfechtungsrecht durch die vorrangigen §§ 633 ff BGB ausgeschlossen ist. Das gilt sogar dann, wenn der Auftragnehmer die Abnahmefähigkeit arglistig vorspiegelt! In diesem Fall stehen dem Auftraggeber allerdings die erweiterten Mängelansprüche nach § 634a Abs.3 BGB zur Verfügung. Da die einmal erklärte Abnahme demzufolge nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sollte die Abnahmeerklärung erst nach sorgfältiger Prüfung der Abnahmereife der Bauleistungen erklärt werden.