Erbrecht

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Die Dreimonatseinrede

Wenn ein geliebter Mensch stirbt, haben die Hinterbliebenen oft genug mit der Trauer zu tun und nur wenig Zeit und Kraft, sich auf rechtliche Angelegenheiten einzulassen. Wenn ein Erbe trauert, gilt dies oftmals erst recht. Die Erbschaft fällt dem Erben aber bereits mit dem Tod des Erblassers zu.

Bekanntlich erbt man nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Das bedeutet, dass der Erbe eben auch die Rechnungen des Erblassers zu bezahlen hat. Diese Schulden werden als Nachlassverbindlichkeiten bezeichnet.

Die Haftung des Erben für diese Schulden kann ihn vor erhebliche Probleme stellen. Vielleicht ist es ihm nicht möglich, an das Kontoguthaben des Nachlasses zu gelangen, weil er sich als Erbe nicht mit einem Erbschein ausweisen kann oder ein notarielles Testament nicht vorliegt. Er haftet dann zwar für die Schulden, kann diese aber nicht mit Geld aus dem Nachlass bezahlen. Wenn er selbst nicht über genügend Mittel verfügt, kommt er in arge Schwierigkeiten.

Es sei denn, er kennt das Gesetz oder lässt sich anwaltlich beraten. Der Gesetzgeber hat nämlich im Bürgerlichen Gesetzbuch die „Dreimonatseinrede“ vorgesehen. Das gibt dem Erben die Möglichkeiten, die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft zu verweigern, ohne dass ihm Nachteile entstehen können. In dieser Zeit sollte er alles regeln, um die Rechnungen bezahlen zu können. Wenn dies nicht möglich ist, gibt es noch andere juristische Hilfsmittel, über die ich in weiteren Kolumnen berichten werde.