Erbrecht

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Die Erbausschlagung

Erbe wird man nicht nach eigenem Belieben. Wenn der Erblasser verstorben ist, tritt der Erbe automatisch an die Stelle des Erblassers, mit allen Rechten und Pflichten. Dabei spielt es noch nicht einmal eine Rolle, ob der Erbe von seinem „Glück“ weiß oder ob er ohne jegliche Kenntnisse ist.

Nachträglich kann er dann die Erbschaft wieder loswerden, wenn er das möchte. Da der Erbe auch die Schulden des Erblassers erbt, ist er bei einem überschuldeten Nachlass natürlich daran interessiert, diese Schulden wieder loszuwerden.

Man tritt ein Erbe also immer an, ob man will oder nicht. Man kann es aber ausschlagen. Dafür hat man 6 Wochen Zeit. Diese Frist beginnt mit der Kenntnis zu laufen, dass man Erbe geworden ist. Die Ausschlagung muss vor dem Nachlassgericht des eigenen Wohnortes oder vor einem Notar erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam. Es muss nämlich die Identität des Ausschlagenden zweifelsfrei geklärt werden. Diese Ausschlagung verursacht auch Kosten, die man wohl oder übel bezahlen muss. Da die Nachlassgerichte aufgrund von Personalmangel (die Justiz wird mit Personalstellen nicht verwöhnt) sehr lange Wartezeiten hat, bietet es sich an, die Ausschlagung bei einem Notar durchzuführen. Wenn der Erbe ausgeschlagen hat, rücken die anderen Erben in der Erbfolge nach. Deshalb ist es wichtig, dass auch diese ggf. ausschlagen. Eltern minderjähriger Kinder müssen dies besonders beachten.