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Erben ohne Risiko: Nachlassverwaltung

Ein Erbe kann durchaus erst nach einigen Monaten feststellten, dass das von ihm geerbte Vermögen tatsächlich keines ist, sondern dass er Schulden geerbt hat. Eine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung stellt die Nachlassverwaltung dar. Diese kann vom Erben beim Nachlassgericht beantragt werden, wenn er feststellt, dass er durch die Erbschaft nicht etwa reicher, sondern ärmer geworden ist, er die sechswöchige Ausschlagungsfrist nicht eingehalten hat und eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft ebenfalls nicht möglich ist.

Er bleibt freilich Erbe, doch wird seine Haftung auf den eigentlichen Nachlass beschränkt. Er muss die Schulden des Erblassers also nicht mit seinem eigenen Geld bezahlen. Der Nachlassverwalter ist eine Person, die vom Nachlassgericht eingesetzt wird, wenn es die Verwaltung auf Antrag des Erben oder auch eines Dritten anordnet. Der Erbe muss vom Nachlassgericht angehört werden, wenn der Antrag von einer anderen Person gestellt wird. Mit der Nachlassverwaltung kann der Erbe nicht mehr über den Nachlass verfügen, dafür ist jetzt der Verwalter zuständig. Meistens ist die Nachlassverwaltung nur die Vorstufe eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Der Verwalter prüft nämlich, ob eventuell eine Überschuldung vorliegt. Dies wird oft der Fall sein, wenn die Schulden durch laufende Einnahmen nicht mehr gedeckt werden können. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass kein Erbe vorschnell ausschlagen sollte, sofern er sich nicht ganz sicher ist, dass er nur Schulden geerbt hat. Er kann zu einem späteren Zeitpunkt, wenn er die Schulden kennt, z.B. durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung aus der Haftung für die Erbschaft herauskommen.