Erbrecht

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Erbrecht - Erbfolge

Das deutsche Erbrecht regelt die Erbfolge nach der Blutsverwandtschaft des Erblassers und danach, ob er bei seinem Tod verheiratet war. Wenn dieser kein Testament errichtet hat oder keinen Erbvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat, erben die überlebenden Verwandten bzw. der überlebende Ehegatte. Bei den Verwandten sind es in erster Linie die Abkömmlinge, also die Kinder und ggf. die Enkel, welche das Erbe antreten. Wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers. Wenn diese bereits vorverstorben sind, werden die Geschwister und ggf. Nichten und Neffen bedacht.

Der Erblasser kann natürlich zu Lebzeiten selbst frei bestimmen, wie seine Vermögensnachfolge gestaltet werden soll. Häufig wird die Errichtung eines Testamentes gewählt, ein Erbvertrag wird seltener gewählt. Jeder kann in einem Testament bestimmen, wer sein Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Er kann natürliche oder juristische Personen als Erben einsetzen, also entweder Mitmenschen oder Vereine, Stiftungen etc.

Allerdings sind insoweit auch Besonderheiten zu beachten. Die Testierfreiheit wird in erster Linie durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Die Abkömmlinge des Erblassers bzw. seine Eltern können nämlich im Falle ihrer Enterbung die Hälfte des gesetzlichen Erbteils von den Erben gezahlt verlangen. Ferner hat auch der Ehegatte des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. Es handelt sich um einen Geldanspruch, der den Erben ggf. sehr stark belasten kann, wenn das Erbe z.B. aus Immobilien besteht, die nicht veräußert werden sollen oder können.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich durch das Heimgesetz. Wenn man in einem Pflegeheim lebt, ist es grundsätzlich nicht möglich die Pflegepersonen als Erben in einem Testament einzusetzen. Der Gesetzgeber möchte damit von vornherein verhindern, dass „professionelle“ Erbschleicher sich in der Pflegebranche damit beschäftigen, alten Menschen zum Aufsetzen von Testamenten in ihrem Sinne zu veranlassen.