Erbrecht

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Not- und andere Testamente

Im deutschen Erbrecht ist fast alles gesetzlich geregelt. Insbesondere die Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Um beerbt zu werden, ist es also nicht zwingend notwendig, ein Testament zu schreiben. Wenn man seine Vermögensnachfolge aber selbst planen möchte, bietet es sich oft an, ein Testament zu verfassen.

Dafür sind zunächst Formvorschriften zu beachten. Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Testament aufzusetzen. Zum einen kann man einen Notar aufsuchen und das Testament notariell erstellen lassen. Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, dass man handschriftlich ein eigenes Testament verfasst. Dann ist es sehr wichtig, dass man selbst zum Stift greift und das Testament eigenhändig errichtet. Mit der Maschine verfasste privatschriftliche Testamente oder solche, die von einem anderen aufgeschrieben wurden, sind grundsätzlich nicht gültig. Es sei denn, man muss ein Nottestament errichten.

Ein Testament kann nämlich auch vor dem Bürgermeister der Gemeinde, welcher sich der Erblasser aufhält errichtet werden. Neben dem Bürgermeister müssen zwei weitere Zeugen mit anwesend sein, die im Testament nicht bedacht sind und nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden. Ferner dürfen sie mit dem Erblasser grundsätzlich nicht verwandt oder verheiratet sein.

Eine weitere Besonderheit ist das sogenannte Drei-Zeugen-Testament. Es kann dann verfasst werden, wenn sich der Erblasser „an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist“ oder sich in Todesgefahr befindet und die Errichtung eines Testamentes vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist. Dann ist es möglich, mit drei Zeugen, die selbst im Testament nicht bedacht werden und auch nicht mit dem Erblasser verwandt oder verheiratet sind, ein Testament zu erstellen.

Zu guter Letzt gibt es als Form des Nottestamentes auch dass See-Testament. Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament in der Art und Weise eines Drei-Zeugen-Testamentes errichten.