Familienrecht

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Auskunft über Einkommen zu Unterhaltsberechnung

Pflicht zur Einkommensauskunft zur Berechnung der Unterhaltsforderung vom Unterhaltspflichtigen.

Um Unterhaltsforderungen der Höhe nach berechnen zu können, braucht man Informationen über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Erst wenn man diese Informationen besitzt, kann eine Unterhaltsberechnung der Höhe nach vorgenommen werden. 

Deshalb ist gesetzlich geregelt, dass man vor Bezifferung des Unterhaltsanspruches auf Kindesunterhalt oder auf Ehegattenunterhalt zunächst eine Auskunft zur Berechnung der Unterhaltsforderung vom Pflichtigen anfordern kann. Wenn diese Auskunft ignoriert wird oder nur unzureichend erteilt wird, hat man die Möglichkeit den Unterhaltspflichtigen vor Gericht auf Auskunft im ersten Schritt und auf Zahlungen im zweiten Schritt zu verklagen. 

Bei abhängig Beschäftigten ist die Auskunft über das Einkommen der letzten zwölf Monate zuerteilen, es kann verlangt werden dass die einzelnen Verdienstbescheinigungen vorgelegt werden. Darüber hinaus wird regelmäßig auch der Einkommensteuerbescheid verlangt, der in diesem Zeitraum erlassen wurde. Bei Selbstständigen ist der Auskunftszeitraum wesentlich länger. Er erstreckt sich auf die letzten drei Kalenderjahre vor der Auskunftsanforderung. Dann sind sämtliche Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen etc. sowie die in diesem Zeitraum ergangenen Steuerbescheide vorzulegen. 

Nachdem die Auskünfte erteilt sind, wird aus den einzelnen Einkommen ein Durchschnittseinkommen gebildet, auf dessen Basis dann der Unterhalt berechnet wird. Selbstverständlich sind von diesem Einkommen Abzüge vorzunehmen. Zu diesen Abzügen gehören zunächst einmal die Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge und andere Vorsorgeaufwendungen, welche im Rahmen einer Altersvorsorge oder z.B. für die Krankenversicherung geleistet werden. Insbesondere bei Selbstständigen kann es hier Abgrenzungsschwierigkeiten und Probleme bei der Berechnung geben. 

Bereits die Auskunftsanforderung zur Berechnung des Unterhaltes setzt den Unterhaltspflichtigen in Verzug. Das bedeutet, dass er also ab dem Monat der Auskunftsanforderung bereits Unterhalt zahlen muss. Darüber muss er nicht gesondert informiert werden, dies ergibt sich aus dem Gesetz. Wenn er also mit der Auskunftserteilung wartet und sich gegebenenfalls zunächst verklagen lässt, vergehen längere Zeiträume, bis eine Bezifferung möglich ist. Dann ist der Unterhaltspflichtige gegebenenfalls verpflichtet, hohe Beträge an rückständigem Unterhalt zu zahlen. 

Deshalb bietet es sich an, gegebenenfalls zügig die Auskunft zu erteilen, da diese regelmäßig sowieso geschuldet wird. Im Zweifelsfall sollte man sich hinsichtlich des Kindesunterhaltes zunächst beim Jugendamt bzw. hinsichtlich aller Unterhaltsforderungen anwaltlichen Rat einholen.