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Kindesunterhalt und Kindergeld seit Januar 2017 erhöht

Alle Jahre wieder wird der Kindesunterhalt erhöht. Die Düsseldorfer Tabelle und die mit ihr verbundenen Leitlinien bilden die Grundlage für die Berechnung der Höhe von Unterhaltszahlungen. Genau genommen gilt in Mecklenburg-Vorpommern aber die Rostocker Tabelle, da die Richter des Oberlandesgerichtes Rostock das Regelwerk, welches von ihren Kollegen beim Düsseldorfer OLG aufgestellt wird, offiziell übernehmen und ggf. an hiesige Umstände anpassen.

In der Regel alle zwei Jahre setzen sich die Düsseldorfer Richter zusammen, um sich mit Richtern von anderen OLGs abzustimmen, wie und ob die Leitlinien und die Tabelle verändert werden sollen. Sie handeln dabei im Wesentlichen nach Vorgaben des Gesetzes. Dort ist z.B. in § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, dass der Mindestunterhalt für Kinder sich nach dem doppelten Freibetrag des steuerlichen Kinderfreibetrages richtet. Wenn es hier vom Gesetzgeber also Veränderungen gibt, muss die Unterhaltstabelle angepasst werden.

Zum 01.01.2017 wurden die Unterhaltstabelle und die Leitlinien turnusmäßig wieder einer Überprüfung durch die Richter unterzogen. Der Unterhalt ist angestiegen, und zwar um sieben bis zehn Euro im Monat. Da parallel auch das Kindergeld um zwei Euro monatlich angehoben wurde, sind die Zahlbeträge des Unterhalts um sechs bis neun Euro beim Mindestunterhalt angestiegen. Die Selbstbehaltssätze sind nicht verändert worden.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner von seinem Einkommen nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen verbleiben muss. Unterhaltsfragen sind kompliziert und wirken sich bei allen Beteiligten finanziell erheblich aus. Deshalb sollte der Gang zum Jugendamt oder zum Fachanwalt für Familienrecht nicht gescheut werden.