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Unterhaltstabellen für 2016

Anpassung von Unterhaltsbeträgen an neues Existenzminimum nach § 1612a BGB für das Jahr 2016

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte haben die Unterhaltstabellen für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 wieder einmal angepasst.

Hintergrund für diese Anpassung ist die Tatsache, dass der Verordnungsgeber ab diesem Zeitpunkt das sächliche Existenzminium minderjähriger Kinder angehoben hat. Dies erfolgt alle zwei Jahre und ist in der Unterhaltsvorschrift des § 1612a BGB neuerdings auch klar geregelt.

Da der Mindestunterhalt ansteigt, erhöhen sich logischerweise auch alle anderen Unterhaltsbeträge, weil diese an die Untergrenze der Mindestbeträge gekoppelt sind.

Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren sind dann mindestens 240 € im Monat zu zahlen, Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren haben einen Anspruch von wenigstens 289 € monatlich und im Alter zwischen 12 bis 17 Jahren können Unterhaltsgläubiger 355 € im Monat als Mindestunterhalt geltend machen.

Das Kindergeld, welches für das erste und zweite Kind ab Anfang nächsten Jahres monatlich 190 € beträgt, ist bei den genannten Summen bereits verrechnet, weil es beiden Eltern jeweils zur Hälfte zusteht.

Die Unterhaltsänderung ist vor allem für die Unterhaltsschuldner beachtlich, die einen dynamischen Unterhaltstitel zu bedienen haben. Bei diesen Titeln, also entweder Jugendamts- oder Notarurkunden oder Urteile bzw. Beschlüsse der Familiengerichte, ist der Unterhaltsbetrag mit einem Prozentsatz angegeben. Diese Titel passen sich also automatisch an die neuen Unterhaltsbeträge an. Wenn der Unterhaltsschuldner diese Anpassung nicht bemerkt und weiterhin die Zahlungen wie bisher leistet, kommt er wegen der nicht gezahlten höheren Beträge automatisch in Verzug. Er läuft dann Gefahr, ggf. Pfändungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.

Bei Unsicherheiten sollten sich sowohl Unterhaltschuldner als auch Unterhaltsberechtigte im Zweifel beim Jugendamt oder anwaltlich beraten lassen.