Familienrecht

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Wechselmodell bzw. Doppelresidenzmodell bei der Kinderbetreuung

Immer wieder werden Kinder heutzutage im Rahmen eines Wechselmodells, teilweise wird auch von Doppelresidenzmodell gesprochen, betreut. Es liegt vor, wenn getrennt lebende Eltern das Kind hälftig oder annähernd hälftig betreuen. Das Kind hält sich also beispielsweise von Montag bis Sonntag in der einen Woche bei dem Vater auf und wechselt dann in der nächsten Woche von Montag bis Sonntag in den Haushalt der Mutter.

In der Woche darauf ist das Kind wieder beim Vater, dann bei der Mutter usw. Auch die Ferien und Feiertage werden entsprechend hälftig zwischen den Eltern hinsichtlich der Kindesbetreuung aufgeteilt.

Als eine weitere Version des Wechselmodells ist das so genannte Nestmodell zu bezeichnen. Dabei wechselt nicht etwa das Kind den Haushalt, sondern die Eltern halten sich jeweils in zeitlich gleichen Abständen im Haushalt des Kindes auf. Wenn die Eltern z.B. vor der Trennung ein gemeinsames Haus bewohnt haben, bleibt das Kind in dem Haus wohnen, die Eltern suchen sich separate Wohnungen und halten sich dann jeweils in Absprache mit dem anderen Elternteil für mehrere Tage bei dem Kind im ehemaligen Familienheim auf. Vorteil dieses Modells ist der Umstand, dass das Kind seine vertraute Umgebung nicht wechseln muss.

Sicherlich ist dies nur bei solchen Eltern möglich, die zum einen über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, sich mehrere Wohnsitze leisten zu können und zum anderen sehr gut miteinander kooperieren. Eine solche gute Kooperation ist für die Durchführung des normalen Wechselmodells sowieso notwendig. Denn wenn die Eltern zu große Differenzen haben, wird es kaum möglich sein, sich hinsichtlich der Bedürfnisse und Belange des Kindes miteinander vernünftig abzustimmen.

Die Schwierigkeiten solcher Regelungen entstehen immer bei der Frage, wie Barunterhaltsleistungen zu regeln sind. Diese Probleme werden noch dadurch verstärkt, dass bei einer tatsächlich hälftigen Aufteilung der Betreuungszeiten keiner der beiden Elternteile Barunterhalt selbst geltend machen kann. Das Gesetz bestimmt nämlich, dass dies nur der Elternteil kann, bei dem sich das Kind in Obhut befindet. Wenn es sich bei beiden in Obhut befindet, muss vom Familiengericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden.