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Fahrverbot künftig bei allen Straftaten

Zum Ende der Legislaturperiode hat der Bundesrat im Juli 2017 umfangreiche Änderungen im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung zugelassen.

Die wohl für jeden Bürger, welcher einer Straftat beschuldigt wird, gravierendste Veränderung ist die Neufassung von § 44 StGB. Dieser sah bisher ein Fahrverbot für die Dauer von einem bis zu drei Monaten als Nebenstrafe vor, wenn jemand wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verurteilt wurde.

Nun ist das Fahrverbot künftig als Nebenstrafe bei allen Delikten vorgesehen, unabhängig davon, ob diese einen Bezug zum Straßenverkehr bzw. dem Führen von Kraftfahrzeugen hat. Zudem wird die Höchstdauer des Verbotes auf sechs Monate angehoben.

Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass jeder die Möglichkeit habe, sich einen Fahrer für diese Zeit zu nehmen oder auf die öffentlichen Nahverkehrsmittel umzusteigen.

Dabei verkennt er die Lage der Menschen vor allem in Ländern wie Mecklenburg-Vorpommern. Unabhängig davon, wer sich überhaupt einen Fahrer leisten kann, ist es für viele Menschen hier vollkommen unmöglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln die Arbeit (rechtzeitig) zu erreichen oder die alltäglichen Besorgungen zu erledigen. Insbesondere, da die Verbindungen in die kleinen Städte und Dörfer immer mehr reduziert werden.

Es muss daher eindringlich darauf hingewiesen werden, sich künftig auch beim Vorwurf von kleineren Taten Unterstützung vom Strafverteidiger zu holen. Sonst kann schnell die Verhängung des Fahrverbots als Nebenstrafe im Raum stehen, ohne hinreichende Möglichkeit, diese abzuwehren.

Rechtsanwalt Hannes Wilhelms, Strafverteidiger