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53. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2015 in Goslar

Erneut haben Politiker, Vertreter von Automobilclubs und Versicherern, Sachverständige und Juristen aus allen Bereichen anlässlich des 53. Verkehrsgerichtstag über die aktuellsten Entwicklungen des Verkehrsrechts diskutiert und Empfehlungen ausgesprochen, mit denen auf die künftige Verkehrspolitik Einfluss genommen werden soll.

Dabei sind in diesem Jahr für den „Otto-Normal-Verbraucher“ mehrere spannende Themen behandelt worden. Der Arbeitskreis I hat sich mit dem Führerscheintourismus befasst, dem nach Überzeugung der Experten ein Riegel vorgeschoben werden muss. Zur Lösung des Problems sind gesetzliche Sperrfristen von fünf Jahren, im Wiederholungsfall von zehn Jahren empfohlen worden. Dabei muss ein Betroffener jedoch die Möglichkeit haben, die Sperrfrist durch Nachweis der Eignung nach den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung jederzeit aufheben zu lassen. Dies soll dann aber frühestens nach Ablauf der bestehenden Mindestsperrfristen möglich sein. Nach Schätzungen würden entsprechende Änderungen aktuell ca. 15.000 Fälle betreffen. Ob entsprechende deutsche Regelungen dann tatsächlich mit dem Europarecht vereinbar sein werden, ist unter den Experten umstritten und bleibt abzuwarten.

Der Arbeitskreis III hat sich mit den Promillegrenzen für Radfahrer befasst, wobei der aktuelle Grenzwert 1,6 Promille beträgt. Unter Berücksichtigung jüngster rechtsmedizinischer Untersuchungen hat die deutliche Mehrheit des Arbeitskreises empfohlen, einen Bußgeldtatbestand entsprechend wie er für Kraftfahrzeugführer bereits gilt (0,5-Promille-Grenze) zu schaffen. Dabei soll der obere Grenzwert für den Bußgeldtatbestand entsprechend der Regelungen für Kraftfahrzeugführer bei 1,1 Promille liegen. Soweit der Gesetzgeber diese Anregungen aufnimmt, muss sich auch derjenige, der anstatt mit einem Auto mit einem Fahrrad zur Feier fährt, beim Alkoholkonsum beherrschen, um im Falle einer Kontrolle nicht Gefahr zu laufen, seine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge zu verlieren.

Auswirkungen haben auch die Empfehlungen des Arbeitskreises IV, welcher sich mit dem Unfallrisiko auf Landstraßen befasst hat. Tatsächlich ereignen sich viele der Unfälle mit Schwerstverletzten und Toten auf unseren Landstraßen. Der Arbeitskreis will eine Reduzierung solcher Unfälle unter anderem durch die Empfehlung erreichen, dass im vorhandenen Straßenbestand Hindernisse entfernt oder durch geeignete Schutzeinrichtungen gesichert werden. Insoweit bleibt zu hoffen, dass Alleebäume nicht angetastet, sondern entsprechende Schutzplanken gesetzt werden. Als weitere maßgebliche Empfehlung ist ausgesprochen worden, die Regelgeschwindigkeit für PKW und Lkw gleichermaßen auf 80 km/h zu senken bzw. zu erhöhen, wobei entsprechend gut ausgebaute Straßen auch weiterhin für Tempo 100 km/h freigegeben werden können. Daneben sollten in Bereichen unzureichender Sichtweite grundsätzlich Überholverbote angeordnet werden. Bei diesen Empfehlungen hat der Arbeitskreis nicht verkannt, dass die zeitnahe Umsetzung derartiger Maßnahmen eine regelmäßige, auskömmliche Finanzierung erfordert. Die Reduzierung der Anzahl von Unfallverletzten und -toten sollte dem Gesetzgeber entsprechende Investitionen wert sein.

 

Schließlich hat sich der Arbeitskreis V mit der Ablenkung während des Fahrens durch moderne Kommunikationstechniken befasst. Dabei ging es insbesondere um die Benutzung von Smartphones. So nutzen viele Verkehrsteilnehmer diese Geräte um E-Mails zu empfangen und zu lesen und selbst aufzuschreiben. Dies auch immer wieder während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug. Eine der wesentlichen Empfehlungen dieses Arbeitskreises zielt darauf ab, dass der im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht mehr zeitgemäße § 23 Abs. 1 a StVO entsprechend geändert wird. Diese Vorschrift betrifft bisher lediglich die Benutzung eines Mobil-oder Autotelefons und ist dabei auf das Aufnehmen oder Halten des Hörers bei laufendem Motor beschränkt.

In aller Regel nimmt der Gesetzgeber die Empfehlungen auf und erlässt dann etwas zeitversetzt entsprechende Regelungen. So ist es also immer wieder notwendig, sich auf den aktuellen Stand der Gesetzeslage zu bringen. Hierbei hilft ihnen im Zweifel ein erfahrener Verkehrsrechtsexperte wie zum Beispiel ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.