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Bereits ab 1,1 Promille zur MPU?

Bis vor kurzem galt bundesweit, dass nur derjenige Kraftfahrer, welcher erstmalig mit einem Promillewert von 1,6 Promille oder mehr, oder mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist, vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug seine Fahreignung durch Vorlage eines für ihn positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweisen musste.

Nunmehr haben allerdings die obersten Verwaltungsgerichte von Baden-Württemberg und Bayern im Jahr 2015 unter anderem entschieden, dass die Gutachtensanordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach der Auffangvorschrift des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. Fahrerlaubnisverordnung auch dann in Betracht kommt, wenn der Schwellenwert nach Buchstabe c von 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt knapp unterschritten wurde, jedoch deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen – wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen – vorliegen und deshalb bei der Gesamtschau auf eine gravierende Alkoholproblematik geschlossen werden kann, welche Zweifel am Trennungsvermögen begründet.

Diese Gerichtsurteile haben den Deutschen Verkehrsgerichtstag veranlasst, sich mit dieser Fragestellung in einem der Arbeitskreise des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstages in der Zeit vom 27. bis 29.01.2016 in Goslar zu beschäftigen. Im Rahmen der Diskussion wurde dargelegt, dass sich das Unfallrisiko bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille verzehnfacht. Ebenso wurde deutlich gemacht, dass bereits ab Blutalkoholkonzentrationen von 1,1 Promille eine erhebliche Rückfallwahrscheinlichkeit besteht.

Daher hat der Arbeitskreis dem Gesetzgeber empfohlen, die Vorschrift des § 13 Fahrerlaubnisverordnung dahingehend zu ändern, dass die Anordnung der MPU bei Kraftfahrzeugführern bereits ab einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille erfolgen sollte. Gleichzeitig hat der Arbeitskreis allerdings auch deutlich gemacht, dass er keine fachliche Grundlage für die grundsätzliche Annahme von Eignungszweifeln im Verwaltungsverfahren aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille sieht.

Da Alkohol am Steuer immer noch eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle ist, steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber dieser Empfehlung folgen wird, so dass es dann für eine erhebliche Anzahl von Verkehrsteilnehmern, welche mit Promillewerten zwischen 1,1 und 1,59 im Straßenverkehr auffallen, deutlich schwerer werden wird, die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wiederzuerlangen.