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Die Fahrerlaubnis auf Probe

Jeder, welcher erstmalig die Fahrerlaubnis erwirbt, erhält diese zunächst auf Probe. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Während der Probezeit sollte ein Fahranfänger die Verkehrsvorschriften ziemlich genau einhalten, da Zuwiderhandlungen, welche mit einem Eintrag im Verkehrszentralregister verbunden sind, die Fahrerlaubnis ernsthaft gefährden können.

In § 2 a Absatz 2 StVG finden sich die Vorschriften, in welchen die Maßnahmen genannt sind, welche die Fahrerlaubnisbehörde bei schwereren Verkehrsverstößen während der Probezeit ergreifen muss. Bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung um vorwerfbare 21 km/h ist ausreichend, um zur Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und daneben die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach sich zu ziehen. Schon diese Folgen sind lästig und das Seminar verursacht neben dem Zeitaufwand auch noch Kosten i.H.v. ca. 350,00 bis 400,00 EUR. Weist man innerhalb der durch die Behörde gesetzten Frist die Teilnahme am Aufbauseminar nicht nach, wird bereits die Fahrerlaubnis entzogen.

Kommt es dann zu einem weiteren Verstoß, wird eine Verwarnung ausgesprochen und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.

Eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen führen dann bereits zum Entzug und damit Verlust der Fahrerlaubnis.

Bei der Durchführung der vorgenannten Maßnahmen steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zur Verfügung, so dass diese Maßnahmen bei den entsprechenden Zuwiderhandlungen zwingend eingeleitet und durchgeführt werden.

Sollte ein Fahranfänger also auch nur eine erste Zuwiderhandlung begehen, welche einen Eintrag im Verkehrszentralregister mit sich bringt, ist der Gang zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht dringend zu empfehlen, damit geprüft werden kann, ob der Vorwurf entkräftet werden kann.