Verkehrsrecht

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Mobiltelefon und Autofahren

Jeder der am Straßenverkehr teilnimmt, wird regelmäßig wahrnehmen, dass es nach wie vor viele Fahrzeugführer gibt, welche entgegen der gesetzlichen Vorschrift mit einem Mobiltelefon telefonieren. Allerdings sind die Kosten für eine Freisprecheinrichtung in neuen Fahrzeugen lange nicht mehr so hoch wie noch vor einigen Jahren, so dass es immer mehr Fahrzeuge im Straßenverkehr gibt, welche das Telefonieren mit dem Mobiltelefon über die Freisprecheinrichtung ermöglichen. Dieser Entwicklung trägt auch die jüngere Rechtsprechung der Obergerichte Rechnung, wobei es insoweit zwei erwähnenswerte Entscheidungen aus jüngerer Zeit gibt.

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 07.12.2015 (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 290/15) entschieden: „Das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.“ Diese Entscheidung berücksichtigt leider nicht, dass z.B. das Einstellen einer Getränkeflasche in einen im Auto vorhandenen Getränkehalter schlicht erlaubt ist. Die Ablenkung dabei dürfte nicht geringer sein, als das Verbinden des Ladekabels eines Mobiltelefons mit dem Fahrzeug. Die Zukunft wird zeigen, ob sich weitere Obergerichte dieser Rechtsprechung anschließen.

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.04.2016 (Aktenzeichen: 4 Ss 212/16) eine autofahrerfreundliche Entscheidung getroffen. Die Entscheidung lautet sinngemäß:

1. „Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.“

2. „Eine solche Auslegung gebietet bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspricht zudem deren Zweck.“

Auch bei dieser Entscheidung wird man abwarten müssen, ob sich andere Obergerichte anschließen oder aber entgegenstehende Entscheidungen treffen. Dennoch bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung des OLG Stuttgart von einer nicht immer für die Obergerichte selbstverständlichen Realitätsnähe zeugt.

Daneben eröffnet diese Entscheidung in sich dafür geeigneten Sachverhalten in Bußgeldverfahren eine neue Verteidigungsmöglichkeit für den Betroffenen. So dürfte es regelmäßig kaum möglich sein, einem Betroffenen in solchen Fällen nachzuweisen, dass er noch eine andere als die reine Telefonfunktion des Mobiltelefons genutzt hat.