Verkehrsrecht

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Parkplatzunfälle

Bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen entstehen zwar in der Regel keine übermäßig hohen Schäden, aber dennoch hat deren Regulierung unter anderem Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt. Sind die Haftungsregelungen im fließenden Verkehr noch ziemlich klar und greifbar, ändert sich dies auf Parkplätzen – auch wenn auf den meisten die StVO gilt – deutlich. Der allseits bekannte „Vertrauensgrundsatz“ hört an der Einfahrt zum Parkplatz auf; es gilt dort neben dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme des § 1 Abs. 1 StVO vornehmlich das sog. „allgemeine Verständigungsgebot“ des § 1 Abs. 2 StVO.

So gelten auf Parkplätzen in aller Regel keine Vorfahrtsregeln, so dass jeder Kraftfahrer gut beraten ist, wenn er auf Parkplätzen defensiv fährt und mit jedem unvorhersehbaren Ereignis rechnet. Nur dann hat er bei einem Unfall die Chance, einer Mithaftung zu entgehen.

Weiterhin hilft ist einem Verkehrsteilnehmer wenig, wenn er nicht nur behaupten, sondern beweisen kann, dass er mit seinem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits stand. So hat selbst derjenige Verkehrsteilnehmer, welcher sich vor der Kollision noch in Rückwärtsfahrt befunden hat, bei einem Unfall keine so schlechten Karten, denn das Rückwärtsfahren ist auf Parkplätzen eine der wesentlichen Fortbewegungen, um ein geordnetes Abstellen oder Verlassen von Parkflächen durch Fahrzeuge zu gewährleisten. Nur wer sehenden Auges gegen ein stehendes Fahrzeug fährt, wird für den verursachten Schaden voll haften. Im Übrigen muss jederzeit mit rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Ähnlich sieht es beim Ein- und Aussteigen aus. So müssen sich Benutzer von Parkplätzen auf ein Türöffnen einstellen und dürfen nicht darauf vertrauen, dass sich die Insassen anderer Fahrzeuge verkehrsgerecht verhalten werden. Auch hier muss der pflichtbewusste Fahrzeugführer mit allem rechnen. Dies gilt insbesondere für haltende Fahrzeuge oder auch Fahrzeuge, welche gerade eingeparkt wurden.

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass die landläufigen Annahme, bei einem Parkplatzunfall sei eine Haftungsteilung vorzunehmen, ohne sich im Detail mit der Haftungslage zu befassen, nicht haltbar ist. Es sind abhängig vom jeweiligen Unfallhergang Haftungsquoten zwischen 100 % bis null % denkbar. Insoweit ist es dann auch ratsam, Spuren und Zeugen zu sichern und schließlich einen Parkplatzunfall durch die Polizei aufnehmen zu lassen, um später den Hergang auch tatsächlich beweisen zu können. Da aber auch bei Unfällen auf Parkplätzen die Haftungsgrundsätze gemäß § 17 StVO gelten, wird eine Alleinhaftung eines Beteiligten bei einem Parkplatzunfall eher die Ausnahme sein, da der so genannte Unabwendbarkeitsbeweis häufig kaum zu führen ist. Schließlich ist der Gang zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zu empfehlen, um sich dort dann zumindest beraten zu lassen.