Verkehrsrecht

Archiv: Verkehrsrecht

Promillegrenzen im Straßenverkehr

Ein stets aktuelles Thema ist und bleibt Alkohol im Straßenverkehr. Auch wenn die weit überwiegende Anzahl der Fahrten unter Alkohol unentdeckt bleibt, sind die Folgen für den ertappten Kraftfahrer häufig gravierend. Ab 1,1 ‰ gilt man als absolut fahruntüchtig und wird als Ersttäter mit einer saftigen Geldstrafe und einem Fahrerlaubnisentzug von in der Regel 12 Monaten bestraft. Der Fahrerlaubnisentzug ist dann häufig mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden. Ab 1,6 ‰ wird die Neuerteilung der Fahrerlaubnis noch davon abhängig gemacht, dass man ein für sich positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorweisen kann. Dieses ist mit weiteren Kosten und dem Risiko des Nichtbestehens verbunden.

Doch auch ab 0,3 ‰ droht Ungemach. Wer in diesem Zustand Schlangenlinien fährt oder einen Unfall verursacht, wird, soweit die Fahrfehler oder der Unfall dem Alkohol geschuldet sind, wegen einer Verkehrsstraftat verfolgt. Es gelten dann die gleichen Strafdrohungen und Nebenfolgen wie bei einer Trunkenheitsfahrt. Den Alkoholpegel von 0,3 ‰ hat man nach einer langen Feier mit entsprechendem Alkoholkonsum dann auch noch am Morgen bzw. Vormittag des folgenden Tages, so dass derjenige, welcher sich dann ans Steuer setzt, es riskiert, sich einer Verkehrsstraftat schuldig zu machen.

Um all diese Folgen zu vermeiden, kann man nur an alle Verkehrsteilnehmer appellieren, sehr verantwortungsvoll und -bewusst mit Alkohol umzugehen. Ist man dann doch unter Alkohol gefahren gilt: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Es ist dringend zu empfehlen, keine Angaben zur Sache zu machen. Ist dies nämlich geschehen und protokolliert worden, ist es im späteren Verlauf eines Verfahrens so gut wie ausgeschlossen, unbedachte Äußerungen wieder rückgängig zu machen. Schließlich lohnt auch immer der Gang zum erfahrenen Verkehrsanwalt.