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Reform des Punktesystems

Das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) plant unter anderem auf Anregung durch den Verkehrsgerichtstag eine Reform des Verkehrszentralregisters.

Das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) plant unter anderem auf Anregung durch den Verkehrsgerichtstag eine Reform des Verkehrszentralregisters. Ziele dieser Reform sind die Verbesserung der Verkehrssicherheit, eine bessere Transparenz und die Vereinfachung. Auf jedes Detail einzugehen, sprengte den Umfang dieses Artikels. Bisher wird unterschieden in Verkehrsordnungswidrigkeiten und - straftaten, wobei für geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten lediglich Verwarnungsgelder bis zu 35,00 EUR festgesetzt werden, darüber hinaus abhängig von der Schwere der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit Bußgelder ab 40,00 EUR festgesetzt und daneben ein bis vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden. Bei Straftaten reicht die Spanne von fünf bis sieben Punkten. Daneben gelten unterschiedliche Tilgungsfristen. Dabei ist dann die Systematik der Tilgung für den Laien kaum durchschaubar. Weiterhin kann ein Verkehrsteilnehmer seinen Punktestand durch die freiwillige Teilnahme beispielsweise an einem Aufbauseminar um vier bzw. zwei Punkte (abhängig vom tatsächlichen Punktestand) reduzieren. Daneben sind seitens der Verkehrsbehörde bei Erreichen von bestimmten Punkteständen bestimmte Maßnahmen (z.B. Ausspruch einer Verwarnung) zu ergreifen. Erreicht dann ein Verkehrsteilnehmer im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte, ist seine Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Zukünftig soll die Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten oder mehr entzogen werden, allerdings wird dafür dann die bisherige Differenzierung zwischen ein bis sieben Punkten aufgegeben. Lediglich geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten werden unverändert mit Verwarnungsgeldern geahndet. Daneben soll nur noch zwischen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Zuwiderhandlungen (grobe Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten) unterschieden werden. Erstere haben den Eintrag von einem Punkt und Letztere den Eintrag von zwei Punkten zur Folge. Dabei sollen dann bestehende Eintragungen zwischen einem bis drei Punkten des bisherigen Systems mit einem Punkt und zwischen vier bis sieben Punkten mit zwei Punkten bewertet werden. Außerdem sollen die bisherigen Punkterabatte für freiwillige Maßnahmen wegfallen, da sich diese Regelung nach Überzeugung des BMVBS bewährt hat. Verkehrsrechtsexperten sind sich grundsätzlich darüber einig, dass eine Reform des Verkehrszentralregisters notwendig ist, dass der Vorschlag des BMVBS in der vorliegenden Form jedoch nicht akzeptabel ist, da er einerseits zu einer – vielleicht gewollten – unnötigen Verschärfung und andererseits geringeren Differenzierung hinsichtlich der Schwere der Verstöße führt. Die Diskussion über die Reform ist noch nicht abgeschlossen und es bleibt der konkrete Gesetzentwurf abzuwarten.