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Verkehrsunfall bei winterlichen Straßenverhältnissen

Es ist jedes Jahr dasselbe. Obwohl Sommerreifen nachweislich für winterliche Straßenverhältnisse nicht geeignet sind, gibt es immer noch eine erhebliche Anzahl von Kraftfahrern, welche glauben, auf Winterräder verzichten zu können oder aus Kostengründen zu müssen. Diese müssen vergegenwärtigen, dass sie bei entsprechenden winterlichen Witterungsbedingungen gegen die Regelung des § 2 Abs. 3 a StVO verstoßen. In der vorbezeichneten Vorschrift wird eine generelle Winterreifenpflicht zwar nicht normiert, allerdings darf danach bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die Eigenschaften von M+S-Reifen erfüllen. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss aktuell mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 40,00 € sowie dem Eintrag von einem Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister rechnen. Kommt es zudem noch zu einer Behinderung, einer Gefährdung oder gar zu einem Unfall, erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 120,00 €. Mit diesen Folgen mag ein Kraftfahrer möglicherweise noch leben können, gravierender sind allerdings die möglichen schadensersatzrechtlichen Folgen im Falle eines Unfalls. Verunglückt man als Kaskoversicherter ohne Beteiligung weiterer Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug mit Sommerbereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen, wird man wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung in jedem Falle einen erheblichen Teil des entstandenen Schadens selbst tragen müssen. Im Einzelfall ist es sogar denkbar, dass der Kaskoversicherer jeglichen Schadensersatz ablehnt, weil sich der Versicherte grobe Fahrlässigkeit, möglicherweise sogar vorsätzliches Handeln vorwerfen lassen muss. Sind andere Verkehrsteilnehmer an einem Unfall beteiligt, muss sich der mit Sommerbereifung fahrende Kraftfahrer in der Regel eine erhebliche Mithaftung zurechnen lassen, die selbst in den Fällen, in welchen einem beispielsweise als Vorfahrtberechtigten die Vorfahrt genommen wird, nicht zwingend entfällt. Eine Mithaftung bleibt bestehen, wenn die Gegen-seite beweisen kann, dass eine Kollision mit Winterbereifung ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Weiterhin ist bei Verkehrsunfällen bei winterlichen Straßenverhältnissen dringend anzuraten, die Polizei zur Unfallaufnahme herbeizurufen, wobei man dann noch darauf achten sollte, dass auch festgestellt wird, mit welcher Bereifung der bzw. die anderen Unfallbeteiligten gefahren sind. Schließlich sollte man sich im Falle eines Unfalls zumindest anwaltlich beraten lassen.