Influenzer und Youtuber, die im geschäftlichen Verkehr auf Ihren Accounts oder Kanälen Bilder von sich im Internet präsentieren, dabei Waren und Dienstleistungen vorstellen und diese Bilder zu den Accounts der jeweiligen Hersteller oder Anbieter verlinken, sind verpflichtet diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen. Allein die kostenfreie Überlassung entsprechender Warenmuster oder die Einladung zur kostenlosen Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen hat das Gericht als Gegenleistung des Herstellers oder Anbieters gewürdigt und die Einordnung solcher Beiträge als „redaktionell“ damit abgelehnt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19
Die transparente Verfügbarkeit gleichartiger Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet macht Produktähnlichkeiten und Überschneidungen von Kennzeichen und Gestaltungen augenfällig und fördert damit Auseinandersetzungen. Ich verfüge im Rahmen der Fachanwaltschaft für gewerblichen Rechtsschutz über die erforderliche Expertise um Ihre Rechte in diesem Bereich zu wahren. Ich prüfe für Sie frühzeitig Produkt-und Unternehmensnamen, Warengestaltungen, Domains und Titel auf Schutzmöglichkeiten und mögliche Konflikte mit bestehenden Angeboten.
Über 10 Jahre Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz
Ich bin seit 2009 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und damit ein kompetenter Ansprechpartner auf diesem Gebiet.
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- Führung von Widerspruchsverfahren DPMA, EUIPO, WIPO (national, europäisch, weltweit);
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