Influenzer und Youtuber, die im geschäftlichen Verkehr auf Ihren Accounts oder Kanälen Bilder von sich im Internet präsentieren, dabei Waren und Dienstleistungen vorstellen und diese Bilder zu den Accounts der jeweiligen Hersteller oder Anbieter verlinken, sind verpflichtet diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen. Allein die kostenfreie Überlassung entsprechender Warenmuster oder die Einladung zur kostenlosen Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen hat das Gericht als Gegenleistung des Herstellers oder Anbieters gewürdigt und die Einordnung solcher Beiträge als „redaktionell“ damit abgelehnt.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19
Im Urheberrecht geht es um mehr als die Vertretung in Filesharing-Fällen. Ich vertrete Journalisten, Autoren, Komponisten, Fotografen, Designer, Blogger, Youtuber u.v.m. bei Durchsetzung, Schutz und der wirtschaftlichen Verwertung ihrer kreativen Leistung.
Über 10 Jahre Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz
Ich bin seit 2009 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und damit ein kompetenter Ansprechpartner auf diesem Gebiet.
Leistungsangebote:
- Vertretung in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen;
- Schutz und Verwertung von Leistungsrechten;
- Gestaltung von Lizenzverträgen.

Gewerblicher Rechtsschutz-News
Kennzeichnungspflicht für Werbung auch auf Instagram
In den Fachbereich des gewerblichen Rechtsschutzes gehören neben dem Urheberrecht die Rechtsgebiete Marken- und Kennzeichenrecht und Wettbewerbsrecht.
Vereinbaren Sie einen Termin
Gerne helfen wir Ihnen schnell und gründlich in Ihrer Rechtsangelegenheit.
Nehmen Sie Kontakt auf.