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Polnische und tschechische Planer sind nicht immer preiswerter!

„Preiswerter bauen mit einem Architekten aus dem Ausland? Das geht, aber das Risiko ist hoch“, warnt Rechtsanwalt Roland Kesselring, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Deutsche Architekten sind an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gebunden. Die so genannte HOAI, die in diesem Jahr novelliert wurde, regelt die Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure und deren Honorare.

Die in der HOAI festgelegten Honorarsätze sind verbindlich und dürfen nicht unterschritten werden.
„Ausländische Architekten dagegen sind nicht mehr an die HOAI gebunden“, erläutert der Dresdner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. „Sie dürfen ihre Planungsleistungen preiswerter anbieten als die heimische Konkurrenz.“ Die ARGE Baurecht befürchtet deshalb massive Werbung ausländischer Planer um deutsche Bauherren. Vor allem in den Regionen nahe der tschechischen und polnischen Grenze betreiben ausländische Architekten jetzt schon offensiv Akquise.

Die preisgünstigen Offerten scheinen verlockend. Sie sind aber mit Vorsicht zu genießen, warnt die ARGE Baurecht. Zwar sind die Planer von jenseits der Grenzen nicht geringer qualifiziert, aber im Falle eines Streits sind sie rechtlich erheblich schwerer zu belangen als ihre deutschen Kollegen.

Geht beispielsweise auf der deutschen Baustelle etwas schief und ist ein in der Bundesrepublik ansässiger Architekt für den Schaden verantwortlich, dann haftet er auch dafür. Der Gesetzgeber verpflichtet ihn deshalb zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Diese Haftpflicht steht für Planungsmängel und dadurch verursachte Bauschäden gerade. Der Bauherr kommt also zuverlässig an sein Geld.

Passiert dagegen auf der vom ausländischen Baumeister betreuten Baustelle etwas, muss der Bauherr erheblich härter um seine Rechte kämpfen – und zwar meist im Ausland, am Sitz des beauftragten Architekten.

Will der Bauherr im Ausland klagen, muss er einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich mit dem Prozessrecht vor Ort auskennt. „Neben rechtlichen Unterschieden und möglicherweise sprachlichen Problemen kommt dann noch ein finanzielles Problem hinzu“, mahnt Rechtsanwalt Kesselring, „denn regelmäßig wird die Prozessvertretung von dem vorherigen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht, zu Honorarsätzen, die deutlich oberhalb der hier anfallenden Gebühren liegen.“

Da es gerade bei Einfamilienhäusern oft nur um relativ geringe Streitwerte von durchschnittlich 5.000 Euro geht, lohnt sich der Rechtsstreit im Ausland also finanziell nicht für den deutschen Bauherrn. All dies, so die ARGE Baurecht, spricht für die sorgsame Abwägung aller Angebote: Ist der preiswerte Architekt aus dem Ausland zum Schluss wirklich der günstigere?