Erbrecht

Archiv: Erbrecht

Betreuung und Vorsorgevollmacht

Einwilligungserfordernisse bei betreuten Patienten und Vorsorgevollmachten

Rechtliche Grundlage jeder medizinischen Behandlung ist die Einwilligung des Patienten, der vom Zahnarzt oder Arzt über die möglichen Konsequenzen der Behandlung aufgeklärt wurde. Diese kann vom Patienten grundsätzlich nur persönlich erteilt werden. Wenn er minderjährig ist, wird die Einwilligung vom Sorgeberechtigen erteilt, also einer anderen Person. Der Minderjährige kann die Einwilligung selber rechtlich wirksam nicht erteilen.

Auch bei Volljährigen können Fälle auftreten, in denen der Patient nicht berechtigt ist, eine Einwilligung selbständig zu erklären. Solche Fälle können vorliegen, wenn der Patient unter Betreuung steht und der bestellte Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge betraut wurde. Eine dritte Person kann schließlich dann Einwilligungsberechtigt sein, wenn der Patient eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.

Eine Betreuung kann beim Amtsgericht durch Jedermann zu Gunsten einer Person beantragt werden.

Eine Betreuung kann sich z.B. deshalb als notwendig erweisen, weil die Person psychisch krank ist. Eine Geschäftsunfähigkeit muss damit nicht zwingend verbunden sein. Wenn eine Voraussetzung dafür vorliegt, dass ein Volljähriger nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, bestellt im das Vormundschaftsgericht, soweit erforderlich, einen Betreuer. Eine Erforderlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn es ausreicht, einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Angelegenheiten ebenso gut wie ein Betreuer erledigen kann. Diese Voraussetzungen werden vom Vormundschaftsrichter geprüft. Die Prüfung erfolgt auch dadurch, dass der Richter sich mit der Person bekannt macht und sich mit ihr unterhält. Wenn er Zweifel hat, wird ein Sachverständiger eingeschaltet, der die Voraussetzungen für eine Betreuung prüft.

Sollte der zu Betreuende eine Vorsorgevollmacht errichtet haben, dies wird vom Richter geprüft, wird in der Regel kein Betreuer bestellt, sondern die Vorsorgevollmacht wird umgesetzt. Die Bundesnotarkammer hat im Internet ein Zentrales Vorsorgeregister eingerichtet. Dieses kann von immer mehr Gerichten auch über Zugangscodes eingesehen werden. Jedermann kann sich über www.vorsorgeregister.de seine Vorsorgevollmacht registrieren lassen.

Die Bestellung der Betreuung hat natürlich weitreichende Konsequenzen für den Betreuten. Er kann jetzt für die Bereiche, in denen der Betreuer bestellt ist, nicht mehr entscheiden. Der Betreuer fällt die Entscheidung, und dies kann sich im Bereich der Gesundheitssorge auch auf die Behandlungen beim Zahnarzt auswirken. Sofern der Zahnarzt Kenntnis davon erlangt, dass für einen Patienten ein Betreuer bestellt ist, sollte er zunächst klären, ob sich diese Betreuung auch tatsächlich auf den Bereich der Gesundheitssorge erstreckt. Meistens ist die Betreuung nämlich nur auf bestimmte Bereiche (Vermögenssorge etc.) begrenzt und nicht allumfassend angeordnet. Es kann also sein, dass der Patient zwar einen Betreuer hat, aber über seine Gesundheitssorge alleine entscheiden kann.

Wenn allerdings eine Einwilligung des Betreuers erforderlich ist, muss der Zahnarzt sich vor der Behandlung mit diesem verständigen. Gegebenenfalls ist es darüber hinaus sogar erforderlich, dass eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht eingeholt werden muss. Dies ist in Extremfällen notwendig, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Patient aufgrund der Maßnahme sterben könnte oder einen schweren oder länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Bei zahnärztlichen Behandlungen dürfte es sich insoweit auf seltene Ausnahmefälle beschränken. Eine solche Genehmigung ist natürlich auch einzuholen, wenn kein Betreuer, sondern ein Vorsorgebevollmächtigter eingeschaltet ist.

Beachtlich ist aber die Fallkonstellation, in denen der Patient einwilligungsfähig ist, obwohl ein Betreuer für die Gesundheitssorge bestellt ist.

Der Zahnarzt sollte in jedem Fall mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten zusammenarbeiten und sich mit ihm verständigen. Wenn sodann unterschiedliche Anweisungen vom Patienten und dessen Betreuer erteilt werden, ist die Menschenkenntnis und Erfahrung des Zahnarztes gefragt. Er wird letztlich zu beurteilen haben, ob der Patient „Herr seiner Sinne“ ist oder der Betreuer vernünftig handelt. Fallkonstellationen bei medizinisch notwendigen Maßnahmen sollten letztlich immer zugunsten des Patientenwohls entschieden werden. Bei rein kosmetischen Maßnahmen mag die Beurteilung eine andere sein. Jedenfalls sollte der Zahnarzt immer in Kontakt mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten stehen, um Missverständnisse von vornherein auszuschließen.