Familienrecht

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Familienrecht und Patchwork-Familien

Viele Familien, die heutzutage gemeinsam zusammenleben, gelten als sogenannte Patchwork- Familien. Darunter versteht man verheiratete oder unverheiratete Paare, die mit ihren Kindern aus früheren Beziehungen und ggf. gemeinsamen Kindern zusammenleben. Oftmals besteht zwischen den Kindern und den Partnern des jeweiligen Elternteils eine Beziehung, die enger und stärker ist als die Beziehung zu dem Elternteil, welches nicht mit dem Kind zusammenlebt. Solange sich in dieser Hinsicht alle einig sind, stellen diese Konstellationen sicherlich kein Problem dar. Die Probleme beginnen aber dann, wenn die rechtliche Situation betrachtet wird. Die erziehenden Erwachsenen, welche mit den Kindern zusammenleben, haben unterschiedliche Rechte und Pflichten gegenüber den Kindern. Für die eigenen Kinder üben sie das Sorgerecht aus. Es kann sein, dass der andere leibliche Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt, ebenfalls am Sorgerecht beteiligt ist. Der Stiefelternteil hat dann also kein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen, z.B. der Schulwahl. Ganz rechtlos ist der Stiefelternteil aber nicht. So können die verheirateten Eltern im Rahmen der sogenannten Einbenennung dem Kind den Ehenamen geben, wenn der andere sorgeberechtigte Elternteil einwilligt oder eine elterliche Alleinsorge besteht. Notfalls kann man dies auch über das Gericht durchsetzen. Darüber hinaus kann der Stiefelternteil auch im Fall des Versterbens des leiblichen Elternteils vom Gericht zur weiteren Betreuung des Kindes ermächtigt werden. Wenn der Stiefelternteil sich vom leiblichen Elternteil trennt, kann er trotzdem ein Umgangsrecht mit dem Stiefkind durchsetzten, wenn eine enges elterliches Verhältnis währen des Zusammenlebens bestand. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Trauschein vorlag oder nicht.