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Höhe des Selbstbehalts bei Kindesunterhalt

Höhe des Selbstbehalts bei der Berechnung von Kindesunterhalt sowie die Pflicht der Zahlung von Unterhaltsverbindlichkeiten.

Die Zahlung von Kindesunterhalt belastet die Haushaltskasse von so manchem Unterhaltspflichtigen. In der Regel sind es die Väter, welche an die betreuenden Mütter den Barunterhalt für die minderjährigen Kinder überweisen. Natürlich gibt es auch Fälle, bei denen es genau umgekehrt läuft, aber dabei handelt es sich um Einzelfälle.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen liegt gegenwärtig bei 1080 € monatlich, wenn er berufstätig ist. Trotzdem kann es vorkommen, dass ein Unterhaltspflichtiger weniger als diesen Betrag für seine eigene Lebensführung zur Verfügung hat. Dies ist dann der Fall, wenn ihm vom Familiengericht, welches den Unterhalt festgesetzt hat, fiktiv ein höheres Einkommen angerechnet wird, als er tatsächlich erzielt. So etwas kann vorkommen, wenn jemand einen Beruf ausübt, der weit unterhalb seiner eigentlichen Qualifikation liegt. Außerdem muss er mit seinem Bemühen, das Gericht davon zu überzeugen, eine solche qualifizierte Stelle nicht gefunden zu haben, gescheitert sein. Eine ähnliche Situation kann sich ergeben, wenn der einst gut verdienende Unterhaltspflichtige nun arbeitslos wird und Schwierigkeiten hat, eine neue Stelle zu finden. Die Arbeitslosigkeit entbindet ihn nämlich grundsätzlich nicht davon, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.

Wenn er keine Unterhaltszahlungen mehr leistet, weil er z.B. dazu nicht in der Lage ist, sammeln sich die Unterhaltsverbindlichkeiten über die Jahre an. Aus monatlich überschaubaren 225 € können dann leicht fünfstellige Beträge werden, die der Unterhaltspflichtige den unterhaltsberechtigten Personen schuldet. Bei minderjährigen Kindern ist die Verjährung von Unterhaltsansprüchen nämlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt. Nach dem 21. Geburtstag beginnt die dreijährige Regelverjährung zu laufen. Spätestens dann muss der Unterhaltsberechtigte damit beginnen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Zahlungspflichtigen einzuleiten, damit die Verjährung nicht schneller abläuft, als man handeln kann. Wenn man nämlich nichts unternimmt, läuft man Gefahr, dass die Unterhaltsforderungen tatsächlich nicht mehr durchsetzbar sind, wenn der Unterhaltspflichtige die Einrede der Verjährung erhebt.

Jeder Unterhaltspflichtige mit Zahlungsschwierigkeiten sollte sich daher darüber im Klaren sein, dass er im Zweifelsfall besser beraten ist, über die Aussetzung von Zahlungen bzw. die vorübergehende Reduzierung von Zahlungen mit den Unterhaltsberechtigten zu verhandeln, um weitere Nachteile abzuwenden. Der Unterhaltspflichtige muss sich außerdem darüber bewusst sein, dass er Gefahr läuft, sich strafbar zu machen, wenn er sich seinen Unterhaltspflichten entzieht und den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet. Im Strafgesetzbuch ist dafür eine Strafe von bis zu drei Jahren Gefängnis vorgesehen.