Familienrecht

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Neuerungen beim Kindesunterhalt

Aufgrund des neuen Unterhaltsrechtes, welches seit dem 01.01.2008 gilt, hat sich auch beim Unterhalt für volljährige Kinder einiges geändert.

Die Systematik ist dabei unverändert geblieben. Kinder, die volljährig, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben, sind nach wie vor minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Dass bedeutet, das sie von der Rangfolge her mit den minderjährigen Kindern auf einer Stufe stehen. Ihr Unterhalt wird ebenfalls nach den pauschalen Beträgen der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese ist nun in Ost und West dieselbe. Auch bei uns in Mecklenburg- Vorpommern gilt jetzt für diese volljährigen Kinder die vierte Stufe der Unterhaltstabelle. Es werden also die Einkommen von beiden Eltern addiert, um dann den Tabellenbetrag zu ermitteln. Das Kindergeld wird dann anteilig abgezogen.

Insgesamt sind die Beträge, welche zu zahlen sind, aufgrund der Veränderungen in der Tabelle grundsätzlich angestiegen. Allerdings muss das nicht unbedingt auch mehr Unterhalt bedeuten. Der Selbstbehalt des arbeitenden Unterhaltsschuldners ist nämlich von 820,00 € auf 900,00 € angehoben worden. Deshalb kann der Unterhalt sogar niedriger ausfallen als vorher!

Auch bei den volljährigen Kindern, die eine Lehre absolvieren, studieren und/ oder über 21 Jahre alt sind haben sich die Beträge wesentlich geändert. So ist der Bedarf des Volljährigen von 590,00 € auf 640,00 € erhöht worden. Dabei ist jetzt klargestellt, dass neben der Kranken- und Pflegeversicherung auch Studiengebühren in diesem Betrag nicht enthalten sind. Letztere werden freilich in unserem Bundesland richtigerweise nicht erhoben.

Eltern müssen dennoch im Zweifel seit Januar erheblich mehr an Unterhalt zahlen. Auf der anderen Seite ist auch hier der Selbstbehalt der erwerbstätigen Eltern erhöht worden, und zwar von 1010,00 € auf immerhin 1100,00 €. Ob das berechtigte Kind also mehr Unterhalt verlangen kann, muss individuell bestimmt werden.