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Reform des Unterhaltsrechtes

Das Unterhaltsrecht ist zum 01.01.2008 reformiert worden. Besonders der nacheheliche Unterhalt wurde in diesem Zusammenhang verändert. Früher sprachen die Gerichte dem geschiedenen Ehepartner, der bedürftig war, einen Unterhalt grundsätzlich ohne Befristung, also praktisch lebenslang zu. Die Frage der Bedürftigkeit orientierte sich ausschließlich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit meinen die Juristen im wesentlichen die Einkommensverhältnisse der Eheleute während der Ehe. Wenn also die Sekretärin den Chefarzt heiratete, hatte sie auch nach der Ehe einen Anspruch auf einen Lebensstil wie eine „Chefarztgattin“, was immer man auch darunter verstehen möchte. Jedenfalls konnte sie einen Unterhaltsanspruch durchsetzen, der sich am sehr hohen Einkommen Ihres geschiedenen Ehemannes orientierte.

Dieser Grundsatz hat sich seit Anfang des Jahres geändert. Der Gesetzgeber hat nun den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit“ der Eheleute nach der Scheidung besonders betont. Die Gerichte sind seitdem gehalten, die Ausbildung und die Arbeitsbiographie des auf Unterhalt klagenden Ehegatten genau zu beachten. Sein bzw. ihr Bedarf orientiert sich jetzt nämlich an seiner eigenen Arbeitsbiographie und seiner Ausbildung. Ein unbefristeter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wird nur noch schwer durchzusetzen sein. Nehmen wir z.B. die oben bereits genannte Chefarztgattin, die früher als Sekretärin gearbeitet hatte. Wenn diese Ehe nach zehn Jahren kinderlos geschieden wird, spricht einiges dafür, dass die ehemalige Ehefrau sich wieder auf ein Einkommen als Sekretärin einstellen muss und einen Unterhalt nur für eine Übergangszeit gewährt bekommt. In dieser Zeit sollte sie versuchen, wieder in Ihrem erlernten Beruf tätig zu werden. Auch wenn dieser von mir geschilderte Beispielfall überspitzt und stark vereinfacht sein mag, spiegelt er doch die wesentlichen Aspekte der Unterhaltsreform in dieser Hinsicht wider.

Wie die Gerichte in Zukunft über nacheheliche Unterhaltsansprüche entscheiden werden, ist noch sehr ungewiss. Bereits jetzt zeichnet sich aber ab, dass jeder Einzelfall auf seine Besonderheiten genau geprüft werden muss. Eine klare Linie wird sich wahrscheinlich erst im Laufe der Jahre heraus kristallisieren.

Auch bereits bestehende Unterhaltstitel können aufgrund der neuen Rechtslage abgeändert werden. Wenn z.B. ein unbefristeter Unterhaltstitel besteht, kann der Zahlende versuchen, durch eine Abänderungsklage jetzt eine Befristung seiner Zahlungen zu erwirken. In Mecklenburg sind die Fälle, in denen bestehende Unterhaltstitel aufgrund der obigen Ausführungen wegen des neuen Rechts abgeändert werden müssen sehr gering. Das hat einfach den Hintergrund, dass Frauen hierzulande wesentlich weniger ausschließlich Hausfrauen waren bzw. sind sondern selbstbestimmt einer eigenen Berufstätigkeit nachgehen.