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Neue Selbstbehaltssätze beim Unterhalt

Anhebung der Selbstbehaltssätze bei Kindesunterhalt sowie Ehegattenunterhalt ab Januar 2015

Zu Beginn des Jahres haben die Vertreter der Oberlandesgerichte in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags die Selbstbehaltssätze beim Unterhalt angehoben. So können sich Erwerbstätige Unterhaltszahler beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder einen Selbstbehalt von 1080 € anrechnen lassen, bisher lag dieser Satz bei 1000 €. Bei volljährigen Kindern, die anders als minderjährige Kinder eingestuft werden, ist der Selbstbehalt sogar auf 1300 € gestiegen, nachdem er bisher bei 1200 € lag.

Auch beim Ehegattenunterhalt sind die Sätze angehoben worden. Während früher lediglich 1100 € Selbstbehalt angesetzt wurde, liegt dieser Selbstbehalt nun bei 1200 €.

Die Anhebung war notwendig, weil die Bemessung des notwendigen Selbstbehalts an den sozialrechtlichen Regelbedarf gekoppelt ist und dieser entsprechend angehoben wurde.

Die Unterhaltsbeträge selbst sind nicht erhöht worden. Allerdings ist darauf hingewiesen worden, dass mit einer Erhöhung zu rechnen ist, da der Gesetzgeber plant, die gesetzlichen Kinderfreibeträge im Laufe dieses Jahres nach oben hin anzupassen.

Im Gesetz selbst ist lediglich die Höhe des Mindestunterhaltes für Kinder geregelt. Er richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag, der in § 32 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 %, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100 % und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an 117 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.

Diese komplizierte Regelung macht schon deutlich, dass es einen Laien kaum möglich ist, den Unterhalt selbst zu berechnen. Deshalb werden die Unterhaltsleitlinien und Tabellen der Oberlandesgerichte veröffentlicht. Diese legen dann auch fest, in welcher Höhe die Unterhaltsbeträge zu leisten sind, welche oberhalb des Mindestunterhaltes liegen, weil die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen entsprechend höher sind.

Diese Veränderungen werden wir Mitte des Jahres erfahren.

Deshalb gilt sowohl für alle Unterhaltsberechtigten als auch für alle Unterhaltsverpflichteten aufmerksam zu bleiben und sich gegebenenfalls beraten zu lassen, ob eine Unterhaltsanpassung geboten ist.