Familienrecht

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Teilungsversteigerung bei Ehescheidung verhindern

Möglichkeiten eine Teilungsversteigerung bei Ehescheidung zu verhindern

Zwei Menschen heiraten, bekommen Kinder und beschließen, ein Haus zu bauen. Nachdem sie eingezogen sind und jeden Monat den Hauskredit abzahlen, fangen sie an sich zu streiten. Die Ehe scheitert, einer der beiden zieht aus dem Haus aus, der andere bleibt mit den beiden Kindern darin wohnen. Er alleine kann die Raten für den Kredit aber nicht aufbringen, weil er nicht genug Einkommen erzielt und die Bank damals bei der Finanzierung die Möglichkeit des Scheiterns der Ehe beflissentlich „übersah“.


Nun gibt es drei Varianten der Problemlösung. Die erste scheidet aus, weil der im Haus wohnende die Raten eben nicht aufbringen kann und auch sonst niemand vorhanden ist, der sich an der Finanzierung beteiligten möchte. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass die Immobilie auf dem freien Markt verkauft wird. Wenn beide Eigentümer sich einig sind, sollten sie den Verkauf forcieren, momentan ist der Markt für Verkäufer günstig. Wenn die Eigentümer sich aber nicht einig werden, bleibt nur die Möglichkeit der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Eigentümergemeinschaft bei Gericht. Damit wird erreicht, dass das Haus zu Bargeld gemacht wird, welches der Ersteher auf ein Hinterlegungskonto beim Amtsgericht einzuzahlen hat. Davon werden die Darlehen abgelöst, sollte ein Rest verbleiben wird dieser erst dann an die Eigentümer ausgekehrt, wenn beide einvernehmlich angeben, wie der Betrag verteilt werden soll. Ist man sich nicht einig, muss man eine Regelung bei Gericht einklagen.


Die Versteigerung kann aber bereits frühzeitig verhindert werden. Wenn die Eheleute noch verheiratet sind, im gesetzlichen Güterstand leben und das Haus den wesentlichen Großteil des Vermögens ausmacht, kann ein Ehegatte die Versteigerung durch Nicht-Genehmigung blockieren. Außerdem kann er einwenden, dass die im Haus lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder stark belastet seien, wenn sie wegen einer Versteigerung ausziehen müssten. Damit lässt sich ein Verfahren wenigstens in die Länge ziehen und vielleicht ganz verhindern.