Familienrecht

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Umgangsrecht und Besuchsrecht nach Trennung

Eltern, die sich trennen, bleiben über die Kinder dennoch weiterhin verbunden. Die Rechte und Pflichten, welche beide gegenüber den Kindern haben enden nicht mit einer Trennung.

Zu den Rechten, die das Elternteil geltend machen kann, der nicht mit dem Kind zusammenlebt gehört das Umgangsrecht oder Besuchsrecht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren oder ob beide das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben, oder ob dieses einem allein zusteht. Das Umgangsrecht ist nicht nur ein Recht, sondern der Gesetzgeber sieht es auch als Elternpflicht an, dass sich Väter bzw. Mütter um ihr Kind kümmern.

Die Probleme, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehen, zählen wohl zu den schwereren, denen ein Mensch ausgesetzt werden kann. Es gibt Fälle, in denen es Vätern schwer gemacht wird, überhaupt den Kontakt zu ihren Kindern zu bekommen oder aufrecht zu erhalten. Dann gibt es aber auch genauso Fälle, in denen Mütter von Vätern verlassen wurden, die sich überhaupt nicht mehr um das Kind kümmern und sich auch nicht zu dem Kind bekennen. Während die Väter im ersten Fall wenigstens die Möglichkeit haben, ihr Recht vor Gericht einzufordern, können die Mütter im zweiten Fall rechtlich gesehen praktisch nichts unternehmen.

Das Umgangsrecht ist sicherlich auf dem Papier das stärkste Recht, welches einem Elternteil zusteht, bei dem das Kind nicht lebt. Umso schwerer ist es, dieses Recht im Zweifelsfall dann auch durchzusetzen. Ein Umgangsrechtverfahren endet vor Gericht in der Regel mit einem Beschluss, in welchem dem Antragsteller ein Umgangsrecht zugebilligt wird oder aber mit einer Vereinbarung, in dem die Besuche einvernehmlich näher geregelt werden. Die Fälle, in denen überhaupt kein Umgang gewährt wird, sind verschwindend gering und auf die Fälle beschränkt in denen ein Missbrauch oder z.B. Alkoholismus vorliegt oder das Kind sich absolut weigert, den Elternteil zu besuchen. Wenn der Titel sodann vor Gericht erstritten wurde, ist es im Zweifel schwierig, ihn auch durchzusetzen. Wenn der betreuende Elternteil ein ärztliches Attest vorlegt, der eine Krankheit des Kindes bescheinigt, wird der Umgang wohl kaum stattfinden können. Wenn behauptet wird, das Kind wolle keinen Umgang, ist es ebenfalls schwierig, das Besuchsrecht durchzusetzen. Wichtig ist, das der Umgangsberechtigte nicht locker lässt und auf sein Recht besteht, auch damit er sich später nicht vorhalten lassen muss, er habe sich nicht gekümmert. Im vorgeschalteten Gerichtsverfahren sollten alle möglichen Bedenken, die gegen einen Umgang in der beantragten Form sprechen vorgebracht werden, damit auch der betreuende Elternteil guten Gewissens einen späteren Umgang gewähren kann. Konflikte zwischen den Eltern sollten beim Umgangsrecht keine Rolle spielen, denn im Mittelpunkt steht doch das Kind und dessen Wohlergehen.