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Zugewinnausgleich bei Scheidung

Zugewinnausgleich - Ausgleich des während der Ehe angesparten Vermögens nach einer Scheidung.

Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wird es regelmäßig notwendig sein, dass sie auch die finanziellen Verhältnisse untereinander regeln. Es ist dann zu prüfen, ob der eine dem anderen etwas im Rahmen des ehelichen Güterrechts zu zahlen hat. Es geht also um den Zugewinnausgleich, eine für den Laien komplizierte Methode, das in der Ehe angesammelte Vermögen gerecht zu verteilen.


Wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand leben, also keinen Ehevertrag geschlossen haben, der etwas anderes festlegt, leben sie in Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet eigentlich, dass die jeweiligen Vermögen der Eheleute getrennt sind. Am Ende der Ehe, also in unserem Fall bei der Scheidung, wird das, was jeder Ehegatte während der Ehe an Vermögen angespart hat, ausgeglichen. Dabei kommt es auf den Tag der Heirat an und auf den Tag, an welchem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt wird. Diese beiden Stichtage bilden grundsätzlich die Grundlage, um den Zugewinn zu ermitteln. Es wird nun von beiden Eheleuten das Anfangsvermögen am Tag der Heirat aufgestellt und mit dem Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages verglichen.


Nehmen wir an, beide Eheleute hatten am Anfang der Ehe kein Vermögen. Am Ende der Ehe hatte der Ehemann 100.000 € und die Ehefrau 50.000 € angespart. Wie sich das Vermögen zusammensetzt, spielt keine Rolle. So kann der Ehemann z.B. eine Wohnung als Eigentum besitzen, die 100.000 € wert ist, und die Ehefrau kann 50.000 € in Aktien halten. Jedenfalls hat sie jetzt einen Anspruch auf Zahlung von 25.000 € von ihrem Ehemann, da er ja 50.000 € mehr hat als sie und beide mit dem gleichen Zugewinn die Ehe beenden sollen. Der Ehemann muss gegebenenfalls einen Kredit aufnehmen, um seine Frau auszuzahlen. Wenn der Ehemann am Anfang der Ehe aber 200.000 € hatte, am Ende der Ehe aber nur noch 100.000 €, müsste die Ehefrau an den Ehemann 25.000 € zahlen, da sie schließlich ein Zugewinn erzielt hat, während der Ehemann einen solchen nicht aufweisen kann. Der Verlust, den er gemacht hat, spielt keine Rolle. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass sein Zugewinn mit Null anzusetzen ist.